E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Windkraft Offshore - Für Anrechnung von Wasserstoff fehlt eine Verordnung
Von links: Christine Bader (Watson Farley & Williams), Stefan Thimm (BWO). Quelle: E&M / Georg Eble
Windkraft Offshore

Für Anrechnung von Wasserstoff fehlt eine Verordnung

Für eine der nächsten Offshore-Ausschreibungen ist es vergebene Liebesmüh, die Hauptkomponenten mit grünem Wasserstoff herzustellen. Das Gesetz ist da, aber die Verordnung nicht.
Aus der gesetzlichen Möglichkeit, mit dekarbonisierten Herstellungsprozessen bei der deutschen Offshorewind-Ausschreibung am 1. August zu punkten, wird nichts mehr, weil immer noch eine Durchführungsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums zu grünem Wasserstoff fehlt. Und der Bundesrat dringt im Einklang mit dem Bundesverband Windenergie Offshore (BWO) darauf, dass bei der Verlängerung der EU-Notfallverordnung für die Windkraft auf See die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als Kann-Bestimmung erhalten bleibt. Dies und mehr kam bei einer digitalen BWO-Expertenveranstaltung am 7. Mai zur Sprache.

Bekanntlich werden am 1. August weitere 5.500 MW Windkraft auf drei Nordsee-Flächen vergeben, die noch nicht untersucht sind, zuvor, vom 3. Juni an, zwei auf ihre Eignung untersuchte Nordsee-Areale für 2.500 MW. Bei der späteren Ausschreibung mit der größeren Gesamtleistung spielen neben der Zahlungsbereitschaft der Bieter qualitative Kriterien überhaupt eine Rolle, wenn auch eine untergeordnete: Projektierer können damit bis zu 35 von möglichen 95 Bewertungspunkten erringen.

Eines dieser Kriterien, für das es bis zu fünf Punkte gibt, ist die CO2-freie Herstellung der Hauptkomponenten von Windenergieanlagen. Diese lässt sich − wie schon bei der Ausschreibung am 1. August 2023 − durch nachweisliche Verwendung von grünem Wasserstoff oder von Grünstrom erreichen.

Was ist eigentlich ein Azubi?

Allein: Dahingehend ehrgeizige Bieter werden sich erneut auf Ökostrom fixieren müssen, selbst wenn sie etwa Stahlkomponenten oder Zement mithilfe grünen Wasserstoffs haben herstellen lassen. Denn für die Anrechnung von Wasserstoff fehle es immer noch an einer Verordnung, sagte Christine Bader, Anwältin und Partnerin für Regulierungs-, öffentliches und Wettbewerbsrecht bei der Kanzlei Watson Farley & Williams.
 

Und bei Grünstrom reichen Herkunftsnachweise (HKN), die nicht aus dem Land der Herstellung stammen müssen, sondern aus jedem beliebigen Staat, der am europäischen HKN-System teilnimmt. Also auch, so Christine Bader ausdrücklich, auch aus Norwegen oder Island.

Diese rein bilanziellen HKN, die keinen physischen Ökostrom-Import widerspiegeln müssen, stehen im Zentrum der Greenwashing-Debatte, die immer mal wieder um den HKN-Markt aufpoppen. Der Strom muss aus Wasser-, Wind-, Solar-, Geothermie- oder Biomasse-Kraftwerken stammen, Atomstrom ist ausgeschlossen, so Anwältin Bader.

Weltfremde und zudem rechtlich angreifbare Ergebnisse könnte auch die Ausgestaltung der Azubi-Quote ergeben, die maximal 10 Punkte beitragen kann: Zumindest beim Bieter selbst wird nämlich der weltweite Auszubildenden-Anteil des ganzen Konzerns zugrunde gelegt. Doch wer sind außerhalb des formalisierten dualen Bildungssystems Deutschlands „Azubis“? Christine Bader meinte, es müssten Verträge nachgewiesen werden, die eine „Ausbildung“ zum Ziel haben und von gewisser „Dauerhaftigkeit und Relevanz“ seien. Aus ihrer Sicht trifft das weder für Praktikanten noch für Trainees zu.

Entscheidend ist am 1. August aber erneut mit 60 der 95 Punkte die Zahlungsbereitschaft, die − entgegen der Forderungen des BWO − erneut nach oben offen ist.

Umstrittene Umweltverträglichkeitsprüfung

In den neuen „Beschleunigungsgebieten“ entfällt für alle Offshore-Windpark-Genehmigungsanträge, die bis zum 30. Juni 2025 gestellt sind, die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), zur Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtliche Genehmigung.

Mit dem Wegfall der Prüfungen ist der BWO, wie berichtet, unzufrieden. Am 3. Mai hatte er in drei Bundesrats-Ausschüssen, darunter dem federführenden Wirtschaftsausschuss, Verbündete für eine Kann-Bestimmung gefunden. Die Ausschüsse empfehlen dem Plenum der Länderkammer, „dass Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sowie arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfungen auf Antrag des Vorhabenträgers auch weiterhin möglich sein und im Rahmen der Genehmigungsentscheidung Berücksichtigung finden sollten“. Sie regen im Grunde bei der Bundesregierung eine weitere Novelle an.

Deutschland hatte die Verlängerung der EU-Notfallverordnung nach einer Zitterpartie rechtzeitig in Kraft gesetzt, indem das Parlament im April das Solarpaket I Teil 2 beschlossen hatte. Christine Bader wies im Nachgang auf Anfrage darauf hin, dass dies auch für Offshorewind-Flächen gilt, obwohl sich der Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes“ noch im parlamentarischen Verfahren befindet. Dieser regelt aber andere Sachverhalte als die Verlängerung der schlankeren Genehmigungsverfahren.

Für den 17. Mai steht der Entwurf auf der Tagesordnung des Bundesrats-Plenums.

Dienstag, 7.05.2024, 16:01 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Windkraft Offshore - Für Anrechnung von Wasserstoff fehlt eine Verordnung
Von links: Christine Bader (Watson Farley & Williams), Stefan Thimm (BWO). Quelle: E&M / Georg Eble
Windkraft Offshore
Für Anrechnung von Wasserstoff fehlt eine Verordnung
Für eine der nächsten Offshore-Ausschreibungen ist es vergebene Liebesmüh, die Hauptkomponenten mit grünem Wasserstoff herzustellen. Das Gesetz ist da, aber die Verordnung nicht.
Aus der gesetzlichen Möglichkeit, mit dekarbonisierten Herstellungsprozessen bei der deutschen Offshorewind-Ausschreibung am 1. August zu punkten, wird nichts mehr, weil immer noch eine Durchführungsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums zu grünem Wasserstoff fehlt. Und der Bundesrat dringt im Einklang mit dem Bundesverband Windenergie Offshore (BWO) darauf, dass bei der Verlängerung der EU-Notfallverordnung für die Windkraft auf See die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als Kann-Bestimmung erhalten bleibt. Dies und mehr kam bei einer digitalen BWO-Expertenveranstaltung am 7. Mai zur Sprache.

Bekanntlich werden am 1. August weitere 5.500 MW Windkraft auf drei Nordsee-Flächen vergeben, die noch nicht untersucht sind, zuvor, vom 3. Juni an, zwei auf ihre Eignung untersuchte Nordsee-Areale für 2.500 MW. Bei der späteren Ausschreibung mit der größeren Gesamtleistung spielen neben der Zahlungsbereitschaft der Bieter qualitative Kriterien überhaupt eine Rolle, wenn auch eine untergeordnete: Projektierer können damit bis zu 35 von möglichen 95 Bewertungspunkten erringen.

Eines dieser Kriterien, für das es bis zu fünf Punkte gibt, ist die CO2-freie Herstellung der Hauptkomponenten von Windenergieanlagen. Diese lässt sich − wie schon bei der Ausschreibung am 1. August 2023 − durch nachweisliche Verwendung von grünem Wasserstoff oder von Grünstrom erreichen.

Was ist eigentlich ein Azubi?

Allein: Dahingehend ehrgeizige Bieter werden sich erneut auf Ökostrom fixieren müssen, selbst wenn sie etwa Stahlkomponenten oder Zement mithilfe grünen Wasserstoffs haben herstellen lassen. Denn für die Anrechnung von Wasserstoff fehle es immer noch an einer Verordnung, sagte Christine Bader, Anwältin und Partnerin für Regulierungs-, öffentliches und Wettbewerbsrecht bei der Kanzlei Watson Farley & Williams.
 

Und bei Grünstrom reichen Herkunftsnachweise (HKN), die nicht aus dem Land der Herstellung stammen müssen, sondern aus jedem beliebigen Staat, der am europäischen HKN-System teilnimmt. Also auch, so Christine Bader ausdrücklich, auch aus Norwegen oder Island.

Diese rein bilanziellen HKN, die keinen physischen Ökostrom-Import widerspiegeln müssen, stehen im Zentrum der Greenwashing-Debatte, die immer mal wieder um den HKN-Markt aufpoppen. Der Strom muss aus Wasser-, Wind-, Solar-, Geothermie- oder Biomasse-Kraftwerken stammen, Atomstrom ist ausgeschlossen, so Anwältin Bader.

Weltfremde und zudem rechtlich angreifbare Ergebnisse könnte auch die Ausgestaltung der Azubi-Quote ergeben, die maximal 10 Punkte beitragen kann: Zumindest beim Bieter selbst wird nämlich der weltweite Auszubildenden-Anteil des ganzen Konzerns zugrunde gelegt. Doch wer sind außerhalb des formalisierten dualen Bildungssystems Deutschlands „Azubis“? Christine Bader meinte, es müssten Verträge nachgewiesen werden, die eine „Ausbildung“ zum Ziel haben und von gewisser „Dauerhaftigkeit und Relevanz“ seien. Aus ihrer Sicht trifft das weder für Praktikanten noch für Trainees zu.

Entscheidend ist am 1. August aber erneut mit 60 der 95 Punkte die Zahlungsbereitschaft, die − entgegen der Forderungen des BWO − erneut nach oben offen ist.

Umstrittene Umweltverträglichkeitsprüfung

In den neuen „Beschleunigungsgebieten“ entfällt für alle Offshore-Windpark-Genehmigungsanträge, die bis zum 30. Juni 2025 gestellt sind, die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), zur Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtliche Genehmigung.

Mit dem Wegfall der Prüfungen ist der BWO, wie berichtet, unzufrieden. Am 3. Mai hatte er in drei Bundesrats-Ausschüssen, darunter dem federführenden Wirtschaftsausschuss, Verbündete für eine Kann-Bestimmung gefunden. Die Ausschüsse empfehlen dem Plenum der Länderkammer, „dass Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sowie arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfungen auf Antrag des Vorhabenträgers auch weiterhin möglich sein und im Rahmen der Genehmigungsentscheidung Berücksichtigung finden sollten“. Sie regen im Grunde bei der Bundesregierung eine weitere Novelle an.

Deutschland hatte die Verlängerung der EU-Notfallverordnung nach einer Zitterpartie rechtzeitig in Kraft gesetzt, indem das Parlament im April das Solarpaket I Teil 2 beschlossen hatte. Christine Bader wies im Nachgang auf Anfrage darauf hin, dass dies auch für Offshorewind-Flächen gilt, obwohl sich der Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes“ noch im parlamentarischen Verfahren befindet. Dieser regelt aber andere Sachverhalte als die Verlängerung der schlankeren Genehmigungsverfahren.

Für den 17. Mai steht der Entwurf auf der Tagesordnung des Bundesrats-Plenums.

Dienstag, 7.05.2024, 16:01 Uhr
Georg Eble

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.