Zu der einstweiligen Verfügung, die der Stromanbieter Best Energy GmbH, Berlin, im Streit um die Netznutzung gegen die Stromversorgung Pirna GmbH am 13. September erwirkt hat, liegt nun eine Begründung vor.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat Best Energy das Recht auf Durchleitung nach den Verfahrensregeln der Verbändevereinbarung II (VV II) als „gängige Praxis“ zugestanden. Es führt nun aus, dass auf Grund der Diskriminierungsfreiheit der Netzbetreiber nicht willkürlich die Bedingungen der Netznutzung festlegen kann. Der Abschluss von Netznutzungsverträgen mit Endkunden, die der säch
Freitag, 26.10.2001, 12:00 Uhr
Aurelia Forreiter
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