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Bei der Wahl des Netzverknüpfungspunktes für EEG-Anlagen sind die Grenzen des Rechtsmissbrauchs weiterhin unklar, zeigen Silvia Reichelt und Jens Vollprecht*.
Das derzeit geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) sieht – wie schon die Vorgängerfassungen – vor, dass eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an dem zu der Anlage räumlich nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt anzuschließen ist, es sei denn, es existiert ein technisch und wirtschaftlich insgesamt
Mittwoch, 5.08.2015, 09:32 Uhr
Redaktion
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