Quelle: Bundesnetzagentur
Die Beschlusskammer 8 hat eine Festlegung für die Erhebung von Daten zur Durchführung des Effizienzvergleichs für Stromnetzbetreiber veröffentlicht.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die vierte Regulierungsperiode zur Ermittlung der Effizienzwerte gewisse Last-, Struktur- und Absatzdaten ihres Unternehmens an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat nun eine Festlegung von Vorgaben für die Erhebung der Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte getroffen, wie die Behörde mitteilte. Nicht angesprochen werden dabei Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren teilnehmen.
„Die Übermittlung der in dem Erhebungsbogen abgefragten Daten hat bis zum 30.04.2022 zu erfolgen“, heißt es weiter. Die Daten zum Konzessionsgebiet, der versorgten Fläche und der Bevölkerungszahl sollten bis zum 15.10.2022 bei der Behörde eingehen.
Weiterhin heißt es, dass die zu übermittelnden Daten entsprechend dem Definitionskatalog zur Durchführung des Effizienzvergleichs der Verteilernetzbetreiber Strom erfolgen soll.
Die genauen Details der
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten für den
Effizienzvergleich, veröffentlicht am 14. Februar, können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur eingesehen werden.
Mittwoch, 16.02.2022, 16:03 Uhr
© 2024 Energie & Management GmbH