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Energie & Management > Regulierung - Bundesnetzagentur regelt Redispatch-Kosten
Quelle: Bundesnetzagentur
Regulierung

Bundesnetzagentur regelt Redispatch-Kosten

Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung zum finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen erlassen.
Die Beschlusskammer 8 der Bonner Behörde in Bonn hat sich mit Kosten und Erlösen aus dem finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen beschäftigt. Weiterhin wurde eine Entscheidung über die Kosten und Erlöse aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen getroffen. 

Hintergrund für die Regelung ist unter anderem im Paragraf 13a Absatz 2 Satz 1 im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dieser besagt, dass vorgenommene Anpassung zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell auszugleichen ist. Gegenüber den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern sei nun eine wirksame Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse erlassen worden, heißt es vonseiten der Behörde.

Die Beschlusskammer 8 hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung am 5. Juni ins Netz gestellt. Der Beschluss lässt sich dort nachlesen und herunterladen.

Wie die Behörde weiter mitteilt, ist die Höhe des finanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Sie ist ebenfalls auf der Internetseite der Netzagentur beziehungsweise bei der Beschlusskammer 8 zu finden.

Donnerstag, 6.06.2024, 16:11 Uhr
Stefan Sagmeister
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Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung zum finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen erlassen.
Die Beschlusskammer 8 der Bonner Behörde in Bonn hat sich mit Kosten und Erlösen aus dem finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen beschäftigt. Weiterhin wurde eine Entscheidung über die Kosten und Erlöse aus den Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen in den deutschen Regelzonen und auf den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen getroffen. 

Hintergrund für die Regelung ist unter anderem im Paragraf 13a Absatz 2 Satz 1 im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dieser besagt, dass vorgenommene Anpassung zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell auszugleichen ist. Gegenüber den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern sei nun eine wirksame Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse erlassen worden, heißt es vonseiten der Behörde.

Die Beschlusskammer 8 hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung am 5. Juni ins Netz gestellt. Der Beschluss lässt sich dort nachlesen und herunterladen.

Wie die Behörde weiter mitteilt, ist die Höhe des finanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Sie ist ebenfalls auf der Internetseite der Netzagentur beziehungsweise bei der Beschlusskammer 8 zu finden.

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Stefan Sagmeister

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