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Energie & Management > Recht - Gericht verbietet dreistufigen Online-Kündigungsprozess
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
Recht

Gericht verbietet dreistufigen Online-Kündigungsprozess

Ein Energieanbieter muss nach einem Gerichtsurteil das Kündigungsprozedere auf seiner Website für Verbraucher vereinfachen. Verträge sollen in zwei Schritten aufgelöst werden können.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Strom- und Gasanbieter dazu verurteilt, den digitalen Kündigungsprozess für Verbraucher zu vereinfachen. Aus einem dreistufigen muss ein zweistufiger Vorgang werden. Die Richter gaben damit einer Unterlassungsklage von Verbraucherschützern statt.

Die Verbraucherorganisation war über einen Zwischenschritt gestolpert. Nach der Kündigungsschaltfläche auf der Homepage des Energieversorgers gelangen Kunden zu einer Anmeldemaske. Dort gilt es, Benutzername und Passwort oder Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle einzugeben. Erst danach landen Kunden auf einer „Bestätigungsseite“, auf der sie Angaben zur Kündigung machen können und sich der Bestätigungsbutton „jetzt kündigen“ befindet.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit Paragraf 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In Absatz 2 heißt es: „Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen ...“.

Der Unterlassungsklage der Verbraucherschützer war eine erfolglose Abmahnung vorangegangen. Das Urteil (Az.: 20 UKI 3/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat habe eine Revision zugelassen, weil bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Paragraf 312k BGB fehle, hieß es.

Die Regelung, wonach ein Kündigungsbutton auf der Website Pflicht ist, gilt seit 1. Juli 2022. Nach einer Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Anfang dieses Jahres hat branchenübergreifend jeder fünfte Vertrieb keinen solchen Knopf installiert. Den größten „Nachholbedarf“ beobachtete der Verband bei Telekommunikationsanbietern. 40 Prozent dieser Firmen stellen demnach keinen Kündigungsbutton bereit.

Freitag, 24.05.2024, 14:37 Uhr
Manfred Fischer
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Gericht verbietet dreistufigen Online-Kündigungsprozess
Ein Energieanbieter muss nach einem Gerichtsurteil das Kündigungsprozedere auf seiner Website für Verbraucher vereinfachen. Verträge sollen in zwei Schritten aufgelöst werden können.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Strom- und Gasanbieter dazu verurteilt, den digitalen Kündigungsprozess für Verbraucher zu vereinfachen. Aus einem dreistufigen muss ein zweistufiger Vorgang werden. Die Richter gaben damit einer Unterlassungsklage von Verbraucherschützern statt.

Die Verbraucherorganisation war über einen Zwischenschritt gestolpert. Nach der Kündigungsschaltfläche auf der Homepage des Energieversorgers gelangen Kunden zu einer Anmeldemaske. Dort gilt es, Benutzername und Passwort oder Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle einzugeben. Erst danach landen Kunden auf einer „Bestätigungsseite“, auf der sie Angaben zur Kündigung machen können und sich der Bestätigungsbutton „jetzt kündigen“ befindet.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit Paragraf 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In Absatz 2 heißt es: „Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen ...“.

Der Unterlassungsklage der Verbraucherschützer war eine erfolglose Abmahnung vorangegangen. Das Urteil (Az.: 20 UKI 3/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat habe eine Revision zugelassen, weil bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Paragraf 312k BGB fehle, hieß es.

Die Regelung, wonach ein Kündigungsbutton auf der Website Pflicht ist, gilt seit 1. Juli 2022. Nach einer Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Anfang dieses Jahres hat branchenübergreifend jeder fünfte Vertrieb keinen solchen Knopf installiert. Den größten „Nachholbedarf“ beobachtete der Verband bei Telekommunikationsanbietern. 40 Prozent dieser Firmen stellen demnach keinen Kündigungsbutton bereit.

Freitag, 24.05.2024, 14:37 Uhr
Manfred Fischer

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