Quelle: E&M / Harmsen
Als Prüfbehörden für die Energiepreisbremsen wurden zu gleichen Teilen Pricewaterhouse Coopers sowie Atene Kom benannt, wie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) mitteilte.
Das BMWK gab am 31. August bekannt, dass das Vergabeverfahren für eine Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen abgeschlossen wurde. Der Zuschlag wurde demnach an zwei Auftragnehmer erteilt. Diese sollen zu gleichen Anteilen die Fallbearbeitungen untereinander aufteilen. Die Prüfbehörden sind Pricewaterhouse Coopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PWC) sowie Atene Kom (Atene).
PWC sei bereits aus der Übernahme von Aufgaben des Beauftragten nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz umfassend mit der Thematik vertraut und werde das zentrale Antragsportal implementieren und unterhalten. Atene begleite den öffentlichen Sektor in den Bereichen Digitalisierung, Energie, Mobilität, Gesundheit und Bildung, so das Ministerium.
Im Rahmen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) sowie des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) wurde eine Prüfung in Bezug auf die Energiepreisbremsen festgeschrieben. Diese ist auch erforderlich, um mögliche Rückforderungen von Beihilfen zu vollziehen. Daher würden die Beauftragten nun die Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen überprüfen sowie die Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen und des Boni- und Dividendenverbots für gewerbliche Energieverbraucher.
Anträge für zusätzliche Energiepreisentlastungen in Kürze möglich
Großverbraucher von Strom, Erdgas und Wärme könnten bei der Prüfbehörde beantragen, einen zusätzlichen Entlastungsbetrag festzusetzen, wenn bei ihnen der historische Verbrauch im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe ungewöhnlich niedrig lag. Die privaten Unternehmen wurden beauftragt, da sich die Prüfaufgaben in der Kürze der Zeit nicht auf eine Bundesbehörde übertragen ließen, so das BMWK.
Die Angebote der beiden Auftragnehmer hätten sich in einem wettbewerblichen europaweiten Verhandlungsverfahren am Markt als die wirtschaftlichsten Angebote erwiesen. Das jeweils wirtschaftlichste Angebot wurde in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage ermittelt, indem vornehmlich qualitative Kriterien, ergänzend die Nettoangebotspreise, berücksichtigt wurden. Der Auftrag ist bis 31.12.2024 befristet, mit einer eventuellen Verlängerungsoption.
Beide Auftragnehmer sollen nun unmittelbar ihre Arbeit aufnehmen, prioritär durch die Öffnung eines Antragsportals für den zusätzlichen Entlastungsbetrag. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändere sich nichts, da die Energiepreisbremsen wie bisher ohne Antrag ausgezahlt werden. Nähere Informationen zur Eröffnung des Antragsportals wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) demnächst auf seiner Homepage veröffentlichen.
Donnerstag, 31.08.2023, 16:25 Uhr
Susanne Harmsen
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