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Laut Bundesministerium für Verbraucherschutz müssen Kunden, deren laufender Stromvertrag gekündigt wurde, keine Preiserhöhungen akzeptieren. Sie sollten sogar Schadenersatz einfordern.
Ein Sprecher des Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sagte in Berlin: „Der Versorger, der die Kündigung ausspricht, begeht aus unserer Sicht einen Vertragsbruch“. Anlass war der Fall des Energieversorgers Stromio sowie eine Reihe anderer offensichtlich rechtswidriger Fälle, in denen Strom- und Gaskunden plötzlich die Preise erhöht oder laufende Verträge gekündigt wurden. Das Ministerium berief sich aus Unterlagen, die den Verbraucherzentralen vorliegen, wonach Lieferungsstopps außerhalb der vertraglichen Bedingungen erfolgten.
Den Verbraucherzentralen seien glaubhaft Fälle dokumentiert worden, in denen
die Kündigung durch den Energieversorger unwirksam ist, weil sie einfach nicht den vereinbarten AGB in den Verträgen entspricht, sagte der Ministeriumssprecher gegenüber unserer Redaktion. Daher stelle diese Art Kündigungen einen Vertragsbruch dar. Angesichts stark gestiegener Marktpreise sind mittlerweile laut Bundesnetzagentur allein 38 Stromanbieter in Insolvenz gegangen. Andere versuchten, innerhalb der Vertragslaufzeiten die hohen Kosten an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben.
Ersatzversorgung gesichert, aber meist teurerAllein von der Kündigung durch Stromio seien wahrscheinlich mehrere hunderttausend Stromkunden betroffen. Bei einer solchen Insolvenz des Anbieters oder Vertragskündigung tritt automatisch der Grundversorger in der Region in die Ersatzversorgung ein. Dieser verlangt allerdings oft höhere Tarife als der vorherige Anbieter. Laut Verbraucherschutzministerium hätten die Kunden ein Recht darauf, „den gleichen Preis für den Strom zu zahlen wie zuvor ausgemacht“. Daher wäre der kündigende Anbieter verpflichtet, bei Preiserhöhungen eine Schadenersatzleistung zu zahlen.
Die Verbraucherzentralen raten, bei Preiserhöhungen für Strom oder Gas fristlos zu kündigen und zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Bei einer Kündigung durch den Lieferanten oder im Falle einer Insolvenz sollten sich die Kunden ebenfalls einen neuen Anbieter suchen. Das sei meist preiswerter als der Tarif des örtlichen Grundversorgers. Ist eine Kündigung des Belieferungsvertrages rechtlich unzulässig, empfehlen die Verbraucherzentralen ebenfalls einen Schadensersatz einzufordern und den Anbieter zu wechseln. Die Höhe des Schadensersatzes richte sich nach den Mehrkosten durch den neuen Tarif.
Erstes Urteil erfolgreich für VerbraucherDie Verbraucherzentrale NRW hatte Anfang Dezember vom Landgericht Köln dem Leverkusener Energieversorger Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG) per einstweiliger Verfügung unlautere Geschäftspraktiken mit Bezug auf die Marke „immergrün“ untersagt. Dieser hatte allein unter Verweis auf erhöhte Beschaffungskosten versucht, monatliche Abschlagszahlungen zu erhöhen, ohne zuvor ordnungsgemäß die Preise zu erhöhen. „Erfreulicherweise hat das Gericht auch an der Unzulässigkeit dieser Geschäftspraktiken keinen Zweifel gelassen und sie untersagt“, kommentierte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Politik muss Bürger ebenfalls schützenDer Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) forderte von der Bundesregierung zugleich, gegen drohende Energiearmut wegen der Preiserhöhungen vorzugehen. Dazu schlägt er vor, Strom- und Gassperren für private Haushalte mit geringem Einkommen bis zum 30.04.2022 aussetzen.
Außerdem müsse die Berechnung des Wohngeldes, des Arbeitslosengeldes und der Altersgrundsicherung an den realen Kosten der Betroffenen ausgerichtet werden. Eine verbraucherfreundliche Strompreisreform solle die Kosten senken und der weitere Umbau der Energieversorgung hin zu erneuerbaren Quellen die Abhängigkeit von importierten fossilen Energieträgern verringern, sagte der VZBV.
Maßnahmen bei Kündigungen oder Preiserhöhungen stehen auf der Website der Verbraucherschutzzentrale zur Verfügung.
Donnerstag, 6.01.2022, 12:48 Uhr
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