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Energie & Management > Wärme - H2-Fahrpläne sollen realisierbar und rechtssicher sein
Quelle: Fotolia / Detlef
Wärme

H2-Fahrpläne sollen realisierbar und rechtssicher sein

Eckpunkte und Fragen zu sogenannten „Wasserstofffahrplänen“ stellt die Bundesnetzagentur zur Konsultation.
Die Wasserstofffahrpläne dienen dazu, die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Paragraf 71k des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu konkretisieren, mit welcher Gasheizungen weiter mit Erdgas betrieben werden dürfen. Zum Hintergrund: Heizungen müssen künftig überwiegend mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. So regelt es der Paragraf 71 des grundlegend novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG), der zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Je nach Art der Wärmeerzeugung beziehungsweise Heizungsanlage bestehen unterschiedliche Fristen zur Umsetzung.

Die Ausnahmeregelung in Paragraf 71k GEG erlaubt es nun, während einer Übergangsfrist bis zum Anschluss an ein Wasserstoff-Netz weiterhin Heizungsanlagen, die zur Wärmeerzeugung Erdgas verbrennen, einzubauen, aufzustellen und zu betreiben. Heizungsanlagen-Betreiber, die in diesen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht die stufenweisen Erhöhungen des Anteils erneuerbarer Energien einhalten. Eine zentrale Voraussetzung dafür, dass Betreiber unter diese Ausnahme fallen, ist das Vorhandensein eines sogenannten „Wasserstofffahrplans“. Diesen müssen sie bei der Behörde verbindlich einreichen, und er wird von dieser genehmigt. 

Die Fahrpläne sollen, wie die Bundesnetzagentur mitteilt, sicherstellen, dass die Planungen einerseits technisch und wirtschaftlich realisierbar sind und andererseits im Einklang mit dem bestehenden Rechts- und Regulierungsrahmen erfolgen. Dem soll die Konsultation dienen.

Behörde muss Formvorgaben für Fahrplan vorgeben

Nach Paragraf 71k Absatz 3 Satz 2 GEG obliegt es der Bundesnetzagentur erstmals zum 31. Dezember dieses Jahres, verschiedene Details zum Fahrplan festzulegen: seine Form, die Art der dafür vorzulegenden Nachweise sowie die Art der Übermittlung und Methodik zur Überprüfung von Anforderungen an Wasserstofffahrpläne. Diese Vorgaben zur Erstellung und Übermittlung von Fahrplänen sollen die Umstellung der Netzinfrastruktur auf eine vollständige Versorgung von Anschlussnehmern mit Wasserstoff regeln.

Zur Vorbereitung dieser Aufgabe untersuchte die Behörde bereits vorhandene Planungsansätze, bisherige Wärmeplanungen, die sogenannten Gasnetz-Transformationspläne und andere zugängliche Unterlagen. Ihr Fazit: Die bisherigen Ansätze müssen ausgebaut werden und konkreter sein, damit sie den gesetzlichen Anforderungen des Paragrafen 71k GEG gerecht werden kann.

Von den am 25. März veröffentlichten Eckpunkten und Fragen, die die Bundesnetzagentur zur Konsultation stellt, erhofft sie sich Licht ins Dunkel. Die Behörde sieht ihr Eckpunktepapier als Startpunkt für einen ausführlichen, ergebnisoffenen Diskussions- und Erörterungsprozess.

Die Eckpunkte und Fragestellungen zu Wasserstofffahrplänen stellt die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite bis 22. April zur Konsultation in Branche, Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft. Das Formular zur Rückmeldung ist ebenfalls online abrufbar. 

Montag, 25.03.2024, 17:58 Uhr
Davina Spohn
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Eckpunkte und Fragen zu sogenannten „Wasserstofffahrplänen“ stellt die Bundesnetzagentur zur Konsultation.
Die Wasserstofffahrpläne dienen dazu, die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Paragraf 71k des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu konkretisieren, mit welcher Gasheizungen weiter mit Erdgas betrieben werden dürfen. Zum Hintergrund: Heizungen müssen künftig überwiegend mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. So regelt es der Paragraf 71 des grundlegend novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG), der zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Je nach Art der Wärmeerzeugung beziehungsweise Heizungsanlage bestehen unterschiedliche Fristen zur Umsetzung.

Die Ausnahmeregelung in Paragraf 71k GEG erlaubt es nun, während einer Übergangsfrist bis zum Anschluss an ein Wasserstoff-Netz weiterhin Heizungsanlagen, die zur Wärmeerzeugung Erdgas verbrennen, einzubauen, aufzustellen und zu betreiben. Heizungsanlagen-Betreiber, die in diesen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht die stufenweisen Erhöhungen des Anteils erneuerbarer Energien einhalten. Eine zentrale Voraussetzung dafür, dass Betreiber unter diese Ausnahme fallen, ist das Vorhandensein eines sogenannten „Wasserstofffahrplans“. Diesen müssen sie bei der Behörde verbindlich einreichen, und er wird von dieser genehmigt. 

Die Fahrpläne sollen, wie die Bundesnetzagentur mitteilt, sicherstellen, dass die Planungen einerseits technisch und wirtschaftlich realisierbar sind und andererseits im Einklang mit dem bestehenden Rechts- und Regulierungsrahmen erfolgen. Dem soll die Konsultation dienen.

Behörde muss Formvorgaben für Fahrplan vorgeben

Nach Paragraf 71k Absatz 3 Satz 2 GEG obliegt es der Bundesnetzagentur erstmals zum 31. Dezember dieses Jahres, verschiedene Details zum Fahrplan festzulegen: seine Form, die Art der dafür vorzulegenden Nachweise sowie die Art der Übermittlung und Methodik zur Überprüfung von Anforderungen an Wasserstofffahrpläne. Diese Vorgaben zur Erstellung und Übermittlung von Fahrplänen sollen die Umstellung der Netzinfrastruktur auf eine vollständige Versorgung von Anschlussnehmern mit Wasserstoff regeln.

Zur Vorbereitung dieser Aufgabe untersuchte die Behörde bereits vorhandene Planungsansätze, bisherige Wärmeplanungen, die sogenannten Gasnetz-Transformationspläne und andere zugängliche Unterlagen. Ihr Fazit: Die bisherigen Ansätze müssen ausgebaut werden und konkreter sein, damit sie den gesetzlichen Anforderungen des Paragrafen 71k GEG gerecht werden kann.

Von den am 25. März veröffentlichten Eckpunkten und Fragen, die die Bundesnetzagentur zur Konsultation stellt, erhofft sie sich Licht ins Dunkel. Die Behörde sieht ihr Eckpunktepapier als Startpunkt für einen ausführlichen, ergebnisoffenen Diskussions- und Erörterungsprozess.

Die Eckpunkte und Fragestellungen zu Wasserstofffahrplänen stellt die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite bis 22. April zur Konsultation in Branche, Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft. Das Formular zur Rückmeldung ist ebenfalls online abrufbar. 

Montag, 25.03.2024, 17:58 Uhr
Davina Spohn

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