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Energie & Management > Regulierung - Bundesnetzagentur mit Festlegung zu Netzzugang nach Paragraf 19
Quelle: Bundesnetzagentur
Regulierung

Bundesnetzagentur mit Festlegung zu Netzzugang nach Paragraf 19

Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung zur Vereinbarung individueller Netzentgelte veröffentlicht.
Die Bundesnetzagentur hat eine Änderung im Sinne des Paragrafen 118 Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen und eine entsprechende Festlegung auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Diese trägt den nicht unkomplizierten Titel: „Festlegung zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang.“

Bei der Veröffentlichung der zuständigen Beschlusskammer 4 der Behörde geht es in der Vereinbarung um den Netzzugang nach Paragraf 19 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNEV). Darin sind Ausnahmeregelungen für die Netzentgelte verankert. Damit können energieintensive Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von reduzierten Netznutzungsentgelten Gebrauch machen.

Die zuständige Kammer hat an dem Beschluss noch kleinere Änderungen vorgenommen. Die vollständige Entscheidung ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Internetadresse der Bundesnetzagentur unter dem Menüpunkte: „Beschlusskammern“, „Beschlusskammer 4“, „Aktuelles“ abrufbar.
 

Freitag, 12.01.2024, 14:14 Uhr
Stefan Sagmeister
Energie & Management > Regulierung - Bundesnetzagentur mit Festlegung zu Netzzugang nach Paragraf 19
Quelle: Bundesnetzagentur
Regulierung
Bundesnetzagentur mit Festlegung zu Netzzugang nach Paragraf 19
Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung zur Vereinbarung individueller Netzentgelte veröffentlicht.
Die Bundesnetzagentur hat eine Änderung im Sinne des Paragrafen 118 Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen und eine entsprechende Festlegung auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Diese trägt den nicht unkomplizierten Titel: „Festlegung zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang.“

Bei der Veröffentlichung der zuständigen Beschlusskammer 4 der Behörde geht es in der Vereinbarung um den Netzzugang nach Paragraf 19 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNEV). Darin sind Ausnahmeregelungen für die Netzentgelte verankert. Damit können energieintensive Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von reduzierten Netznutzungsentgelten Gebrauch machen.

Die zuständige Kammer hat an dem Beschluss noch kleinere Änderungen vorgenommen. Die vollständige Entscheidung ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Internetadresse der Bundesnetzagentur unter dem Menüpunkte: „Beschlusskammern“, „Beschlusskammer 4“, „Aktuelles“ abrufbar.
 

Freitag, 12.01.2024, 14:14 Uhr
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