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Energie & Management > Photovoltaik - Klage: Werbung für große Balkon-PV oft irreführend
Quelle: Pixabay / Alexa
Photovoltaik

Klage: Werbung für große Balkon-PV oft irreführend

Steckersolar-Geräte für den Balkon oder anderswo gehen derzeit wie geschnitten Brot, und Online-Kaufhäuser springen auf den Zug auf. Nicht immer ganz seriös, meinen Verbraucherschützer.
Die Verbraucherzentrale NRW (VZ NRW) geht nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit Angeboten für Steckersolar-Geräte gegen Amazon, Mediamarkt Saturn und den Lebensmittel-Discounter Netto vor. Kern der Klagen ist der fehlende Hinweis auf die sogenannte Elektrofachkraft-Pflicht für Anschluss und Anmeldung von Steckersolar-Geräten mit einer Ausgangsleistung von mehr als 800 W.

Bei diesen leistungsstärkeren Balkon-PV-Anlagen muss ein beim Netzbetreiber eingetragener Fachbetrieb das Steckersolar-Gerät anschließen und beim Netzbetreiber anmelden.

„Anbieter von Steckersolar-Geräten mit einer Ausgangsleistung über 800 W müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nach unserer Auffassung vor ihrer Kaufentscheidung über die Elektrofachkraft-Pflicht aufklären“, erklärt Holger Schneidewindt, Energierechts-Referent bei der VZ NRW. 

„Zweck der Elektrofachkraft-Pflicht ist zum einen der Brand- und Gesundheitsschutz, zum anderen auch der Schutz des Stromnetzes, welcher letztlich der Versorgungssicherheit dient.“

Verbraucherzentrale sieht auch Plattformbetreiber in der Pflicht

Während die Nes GmbH als Online-Verkäuferin von Netto direkt für Verstöße gegen die Informationspflicht haftet, haften die Betreiber von Amazon.de, Mediamarkt.de und Saturn.de nach Auffassung der VZ NRW als Plattformbetreiber, auch wenn dort Dritte ihre Waren anbieten, und zwar dann, wenn sie zuvor auf konkrete Verstöße hingewiesen wurden.

Dies gelte, so die VZ, für künftige, im Kern gleiche Verstöße auf ihren Plattformen unmittelbar, das heißt, ohne dass ein klagebefugter Verband wie die Verbraucherzentrale zunächst erneut darauf hinweisen müsste.

Die Klagen sind nach Darstellung der Verbraucherzentrale vor dem Oberlandesgericht Bamberg (Netto-online.de), dem Landgericht Frankfurt am Main (Amazon.de) und dem Landgericht München (Mediamarkt.de und Saturn.de) anhängig.

Mittwoch, 31.07.2024, 12:47 Uhr
Georg Eble
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Steckersolar-Geräte für den Balkon oder anderswo gehen derzeit wie geschnitten Brot, und Online-Kaufhäuser springen auf den Zug auf. Nicht immer ganz seriös, meinen Verbraucherschützer.
Die Verbraucherzentrale NRW (VZ NRW) geht nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit Angeboten für Steckersolar-Geräte gegen Amazon, Mediamarkt Saturn und den Lebensmittel-Discounter Netto vor. Kern der Klagen ist der fehlende Hinweis auf die sogenannte Elektrofachkraft-Pflicht für Anschluss und Anmeldung von Steckersolar-Geräten mit einer Ausgangsleistung von mehr als 800 W.

Bei diesen leistungsstärkeren Balkon-PV-Anlagen muss ein beim Netzbetreiber eingetragener Fachbetrieb das Steckersolar-Gerät anschließen und beim Netzbetreiber anmelden.

„Anbieter von Steckersolar-Geräten mit einer Ausgangsleistung über 800 W müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nach unserer Auffassung vor ihrer Kaufentscheidung über die Elektrofachkraft-Pflicht aufklären“, erklärt Holger Schneidewindt, Energierechts-Referent bei der VZ NRW. 

„Zweck der Elektrofachkraft-Pflicht ist zum einen der Brand- und Gesundheitsschutz, zum anderen auch der Schutz des Stromnetzes, welcher letztlich der Versorgungssicherheit dient.“

Verbraucherzentrale sieht auch Plattformbetreiber in der Pflicht

Während die Nes GmbH als Online-Verkäuferin von Netto direkt für Verstöße gegen die Informationspflicht haftet, haften die Betreiber von Amazon.de, Mediamarkt.de und Saturn.de nach Auffassung der VZ NRW als Plattformbetreiber, auch wenn dort Dritte ihre Waren anbieten, und zwar dann, wenn sie zuvor auf konkrete Verstöße hingewiesen wurden.

Dies gelte, so die VZ, für künftige, im Kern gleiche Verstöße auf ihren Plattformen unmittelbar, das heißt, ohne dass ein klagebefugter Verband wie die Verbraucherzentrale zunächst erneut darauf hinweisen müsste.

Die Klagen sind nach Darstellung der Verbraucherzentrale vor dem Oberlandesgericht Bamberg (Netto-online.de), dem Landgericht Frankfurt am Main (Amazon.de) und dem Landgericht München (Mediamarkt.de und Saturn.de) anhängig.

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