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Wenn ein Strom- oder Gaskunde seine Rechnung trotz Mahnungen nicht bezahlt, kann der Versorger den Anschluss sperren. Nach einer Bremse 2020 wegen Corona stieg die Zahl 2021 wieder an.
Im Jahr 2021 hat die Zahl der Strom- und Gassperren wegen unbezahlter Rechnungen wieder zugenommen. Laut dem Monitoringbericht 2021 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt erhöhte sich die Zahl der Stromsperrungen in Deutschland um gut 2
% auf rund 235.000. Die Zahl der Gassperrungen erhöhte sich sogar um rund 12
% auf rund 27 000. Damit waren etwa 0,4
% aller Stromkunden und rund 0,2
% aller Gaskunden in Deutschland von Lieferstopps betroffen.
Wegen des dramatischen Anstiegs der Energiepreise infolge des Ukrainekrieges sei ein weiterer Zuwachs der zahlungsunfähigen Kunden in den kommenden Jahren wahrscheinlich, so die Behörden. Für 2022 liegen aber noch keine Daten vor, ein Anstieg der Sperrungen sei aber erwartbar, hieß es. Der Anstieg im vergangenen Jahr ist demnach teilweise auf nachgeholte Sperrungen aus dem Jahr 2020 zurückzuführen.
Sperrungen in der Corona-Pandemie 2020 ausgesetztWährend der Covid-19-Pandemie gab es ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht für Haushalte, die in finanzielle Nöte geraten waren. Ihnen mussten Zahlungen für Strom und andere Leistungen der Daseinsvorsorge gestundet werden. Ein Großteil der Lieferanten verzichtete 2020 zudem freiwillig auf Sperrungen ihrer Kunden. Auch im Jahr 2021 hatte laut eigenen Angaben gegenüber der Bundesnetzagentur rund die Hälfte der befragten Strom- und Gaslieferanten auf eine Sperrung freiwillig verzichtet.
Für die Sperrung von Strom und Gas gelten strenge Vorgaben. In der Grundversorgung darf eine Sperrung erst bei einem Zahlungsverzug von zwei Monatsabschlägen und mindestens 100 Euro durchgeführt werden. Wenn kein Monatsabschlag vereinbart ist, muss der Zahlungsverzug mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen. Dies gilt nunmehr auch im Gasbereich, in dem es bisher keine Untergrenze gab.
Strenge Vorgaben für SperrungenBei ausstehenden Zahlungen erhält ein Kunde zunächst eine kostenpflichtige Mahnung. Eine Unterbrechung der Energieversorgung wird frühestens vier Wochen nach der Sperrandrohung durchgeführt. Das konkrete Datum der Sperrung muss dem Kunden acht Werktage im Voraus angekündigt werden.
Eine Sperrung ist nicht zulässig, wenn sie unverhältnismäßig ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen besteht. Im vergangenen Jahr erhielten rund vier Mio. Stromkunden und etwa eine Mio. Gaskunden eine Sperrandrohung.
Der
Monitoringbericht 2021 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt steht im Internet bereit.
Freitag, 7.10.2022, 10:20 Uhr
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