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Energie & Management > Smart Meter - Intelligentes Messwesen soll nutzenorientiert bepreist werden
Quelle: Pixabay / Christian Oehlenberg
Smart Meter

Intelligentes Messwesen soll nutzenorientiert bepreist werden

Das Bundeswirtschaftsministerium sieht bei der Regulierung der Digitalisierung der Energiewende und des intelligenten Messwesens noch Anpassungsbedarf.
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schreibt in § 48 vor, dass das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) spätestens zum 30. Juni 2024 und dann mindestens alle vier Jahre über die Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende berichten muss.

In diesem Rahmen ist das BMWK auch verpflichtet, Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen im intelligenten Messwesen zu untersuchen. Nun ist das BMWK seiner Pflicht nachgekommen, wenn auch mit etwas Verzögerung. Auf Nachfrage unserer Redaktion hatte ein Sprecher von Minister Robert Habeck (Grüne) vor der Veröffentlichung betont, politische Gründe seien dafür nicht ursächlich. Es sei eher um redaktionelle Ergänzungen gegangen.

Die Höhe der gesetzlich vorgegebenen Preisobergrenzen für den Einbau und den Betrieb von intelligenten Messsystemen hat in den vergangenen Jahren für viel Unmut bei den Messstellenbetreibern gesorgt. Diese haben sich immer wieder beklagt, der vorgegebene Deckel sei für die Erbringung des erforderlichen Leistungsspektrums nicht auskömmlich. Es sei höchste Zeit, die auf einer Nutzen-Kosten-Analyse von 2013 basierenden Werte anzupassen, hieß es wiederholt vonseiten der Messstellenbetreiber. Ein wirtschaftlicher Messstellenbetrieb sei unter den gegebenen Bedingungen nicht gewährleistet. Eine Untersuchung der Beratungsgesellschaften EY und BET im Auftrag des BMWK vom Frühjahr 2024 stützt diese Auffassung weitgehend − zumindest aus betriebswirtschaftlicher Sicht.
 
Effizienzmaßstab soll angelegt werden
 
In seinem aktuellen Bericht nimmt das BMWK auf dieses Gutachten Bezug und hält als „wichtiges Ergebnis für die weitere Diskussion“ fest, dass zwischen den zu deckenden Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB) und ihrer Verteilung anhand des jeweiligen Nutzens differenziert werden müsse. Der Einbau von intelligenten Messsystemen müsse für einen „wirtschaftlich effizienten grundzuständigen Messstellenbetreiber kostendeckend sein“, heißt es im 98-seitigen Papier des Bundeswirtschaftsministeriums. Gleichzeitig müsse das Refinanzierungsinteresse des Messstellenbetreibers mit dem Schutz des Endkunden in Einklang gebracht werden. Daher müsse zur Bestimmung der Preisobergrenze ein Effizienzmaßstab angelegt werden.

Für die Verteilung der Kosten kommen nach Einschätzung des BMWK verschiedene Ansätze infrage. Eine lineare Anpassung aller Preisobergrenzen in der bisherigen Struktur – dafür haben sich vor allem Messstellenbetreiber und Verteilnetzbetreiber ausgesprochen – wäre die einfachste Lösung, treffe aber auch Skepsis oder sogar Ablehnung bei anderen Akteuren der Branche und Verbraucherschützern.
Kostengerecht und volkswirtschaftlich effizient sei dagegen die Orientierung am Nutzen der Digitalisierung. Die Autoren des Berichts verweisen in diesem Zusammenhang auf den Nutzen, der Anschlussnutzern und Netzbetreibern durch den Pflichteinbau von intelligenten Messsystemen zuteilwird.

Vor diesem Hintergrund spricht sich das Bundeswirtschaftsministerium für eine Aufhebung der Regelung aus, nach der einem Anschlussnutzer für mehrere Zählpunkte an einem Smart Meter Gateway nur reduzierte Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen. Das Gutachten von BET und EY habe hier eine große Wirtschaftlichkeitslücke aufgedeckt. Allerdings habe der Gesetzgeber bereits mit dem GNDEW − dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende − den Regelungsbedarf adressiert.

Darüber hinaus hält es das Ministerium für angemessen, die Kostenbeteiligung der Anschlussnutzer bei „einfachen“ elektronischen Zählern ohne Kommunikationseinheit und bei intelligenten Messsystemen, die ein Smart Meter Gateway als Kommunikationseinheit haben, auf 30 Euro anzuheben.

Bislang müssen Anschlussnutzer mit einem jährlichen Stromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh, die dem Gesetz nach ein intelligentes Messsystem erhalten, nicht mehr als 20 Euro für dessen Einbau und Betrieb bezahlen. Für den Netzbetreiber stehen 80 Euro zu Buche, sodass dem Messstellenbetreiber 100 Euro Erlös, allerdings brutto, zufließen. „Unter dem Strich ist die moderate Anpassung der Anschlussnutzer-Kostenbeteiligung um 10 EUR brutto jährlich sowohl aus Systemsicht als auch für den Anschlussnutzer sinnvoll“, heißt es in dem Bericht wörtlich.

Anpassung auch bei freiwilligem Einbau intelligenter Messsysteme
 
Für den Anschlussnutzer sei die Erhöhung des Kostenanteils auch durch einen höheren Nutzen der einfachen Basiszähler gerechtfertigt. „Anders als möglicherweise von den betroffenen gMSB seinerzeit angenommen, profitieren gerade auch Mieter in Wohnungen von modernen Zählern mit Zweirichtungsmessung, etwa durch die Möglichkeit zur Nutzung einer Balkon-PV-Anlage“, heißt es weiter.

Auch jenseits des Pflichteinbaus von intelligenten Messsystemen spricht sich das Ministerium für Anpassungen aus. Eine „Besteller-Preisobergrenze“ könne die Differenz zwischen den Grenzkosten eines Pflichteinbaus und den Kosten eines optionalen Einbaus ausgleichen.

Der vollständige Bericht mit dem Titel „Resilienz weiter stärken, den Systemnutzen der Digitalisierung der Energiewende konsequent heben: Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gemäß § 48 des Messstellenbetriebsgesetzes im Jahr 2024“ steht auf der Internetseite des BMWK zum Download zur Verfügung.
 

Dienstag, 23.07.2024, 17:40 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Smart Meter - Intelligentes Messwesen soll nutzenorientiert bepreist werden
Quelle: Pixabay / Christian Oehlenberg
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Intelligentes Messwesen soll nutzenorientiert bepreist werden
Das Bundeswirtschaftsministerium sieht bei der Regulierung der Digitalisierung der Energiewende und des intelligenten Messwesens noch Anpassungsbedarf.
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schreibt in § 48 vor, dass das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) spätestens zum 30. Juni 2024 und dann mindestens alle vier Jahre über die Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende berichten muss.

In diesem Rahmen ist das BMWK auch verpflichtet, Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen im intelligenten Messwesen zu untersuchen. Nun ist das BMWK seiner Pflicht nachgekommen, wenn auch mit etwas Verzögerung. Auf Nachfrage unserer Redaktion hatte ein Sprecher von Minister Robert Habeck (Grüne) vor der Veröffentlichung betont, politische Gründe seien dafür nicht ursächlich. Es sei eher um redaktionelle Ergänzungen gegangen.

Die Höhe der gesetzlich vorgegebenen Preisobergrenzen für den Einbau und den Betrieb von intelligenten Messsystemen hat in den vergangenen Jahren für viel Unmut bei den Messstellenbetreibern gesorgt. Diese haben sich immer wieder beklagt, der vorgegebene Deckel sei für die Erbringung des erforderlichen Leistungsspektrums nicht auskömmlich. Es sei höchste Zeit, die auf einer Nutzen-Kosten-Analyse von 2013 basierenden Werte anzupassen, hieß es wiederholt vonseiten der Messstellenbetreiber. Ein wirtschaftlicher Messstellenbetrieb sei unter den gegebenen Bedingungen nicht gewährleistet. Eine Untersuchung der Beratungsgesellschaften EY und BET im Auftrag des BMWK vom Frühjahr 2024 stützt diese Auffassung weitgehend − zumindest aus betriebswirtschaftlicher Sicht.
 
Effizienzmaßstab soll angelegt werden
 
In seinem aktuellen Bericht nimmt das BMWK auf dieses Gutachten Bezug und hält als „wichtiges Ergebnis für die weitere Diskussion“ fest, dass zwischen den zu deckenden Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB) und ihrer Verteilung anhand des jeweiligen Nutzens differenziert werden müsse. Der Einbau von intelligenten Messsystemen müsse für einen „wirtschaftlich effizienten grundzuständigen Messstellenbetreiber kostendeckend sein“, heißt es im 98-seitigen Papier des Bundeswirtschaftsministeriums. Gleichzeitig müsse das Refinanzierungsinteresse des Messstellenbetreibers mit dem Schutz des Endkunden in Einklang gebracht werden. Daher müsse zur Bestimmung der Preisobergrenze ein Effizienzmaßstab angelegt werden.

Für die Verteilung der Kosten kommen nach Einschätzung des BMWK verschiedene Ansätze infrage. Eine lineare Anpassung aller Preisobergrenzen in der bisherigen Struktur – dafür haben sich vor allem Messstellenbetreiber und Verteilnetzbetreiber ausgesprochen – wäre die einfachste Lösung, treffe aber auch Skepsis oder sogar Ablehnung bei anderen Akteuren der Branche und Verbraucherschützern.
Kostengerecht und volkswirtschaftlich effizient sei dagegen die Orientierung am Nutzen der Digitalisierung. Die Autoren des Berichts verweisen in diesem Zusammenhang auf den Nutzen, der Anschlussnutzern und Netzbetreibern durch den Pflichteinbau von intelligenten Messsystemen zuteilwird.

Vor diesem Hintergrund spricht sich das Bundeswirtschaftsministerium für eine Aufhebung der Regelung aus, nach der einem Anschlussnutzer für mehrere Zählpunkte an einem Smart Meter Gateway nur reduzierte Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen. Das Gutachten von BET und EY habe hier eine große Wirtschaftlichkeitslücke aufgedeckt. Allerdings habe der Gesetzgeber bereits mit dem GNDEW − dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende − den Regelungsbedarf adressiert.

Darüber hinaus hält es das Ministerium für angemessen, die Kostenbeteiligung der Anschlussnutzer bei „einfachen“ elektronischen Zählern ohne Kommunikationseinheit und bei intelligenten Messsystemen, die ein Smart Meter Gateway als Kommunikationseinheit haben, auf 30 Euro anzuheben.

Bislang müssen Anschlussnutzer mit einem jährlichen Stromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh, die dem Gesetz nach ein intelligentes Messsystem erhalten, nicht mehr als 20 Euro für dessen Einbau und Betrieb bezahlen. Für den Netzbetreiber stehen 80 Euro zu Buche, sodass dem Messstellenbetreiber 100 Euro Erlös, allerdings brutto, zufließen. „Unter dem Strich ist die moderate Anpassung der Anschlussnutzer-Kostenbeteiligung um 10 EUR brutto jährlich sowohl aus Systemsicht als auch für den Anschlussnutzer sinnvoll“, heißt es in dem Bericht wörtlich.

Anpassung auch bei freiwilligem Einbau intelligenter Messsysteme
 
Für den Anschlussnutzer sei die Erhöhung des Kostenanteils auch durch einen höheren Nutzen der einfachen Basiszähler gerechtfertigt. „Anders als möglicherweise von den betroffenen gMSB seinerzeit angenommen, profitieren gerade auch Mieter in Wohnungen von modernen Zählern mit Zweirichtungsmessung, etwa durch die Möglichkeit zur Nutzung einer Balkon-PV-Anlage“, heißt es weiter.

Auch jenseits des Pflichteinbaus von intelligenten Messsystemen spricht sich das Ministerium für Anpassungen aus. Eine „Besteller-Preisobergrenze“ könne die Differenz zwischen den Grenzkosten eines Pflichteinbaus und den Kosten eines optionalen Einbaus ausgleichen.

Der vollständige Bericht mit dem Titel „Resilienz weiter stärken, den Systemnutzen der Digitalisierung der Energiewende konsequent heben: Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gemäß § 48 des Messstellenbetriebsgesetzes im Jahr 2024“ steht auf der Internetseite des BMWK zum Download zur Verfügung.
 

Dienstag, 23.07.2024, 17:40 Uhr
Fritz Wilhelm

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