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Energie & Management > Klimaschutz - Klage gegen novelliertes Klimaschutzgesetz in Vorbereitung
Quelle: Fotolia / bluedesign
Klimaschutz

Klage gegen novelliertes Klimaschutzgesetz in Vorbereitung

Die noch nicht in Kraft getretene Novelle des Klimaschutzgesetzes wird absehbar das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Verbände und Einzelpersonen kündigen eine neuerliche Klage an.
Die Novelle des Klimaschutzgesetzes liegt bereits seit fünf Wochen zur Unterschrift beim Bundespräsidenten, bald liegt es voraussichtlich in Karlsruhe. Naturschutzverbände und Einzelpersonen kündigen eine Verfassungsbeschwerde für den Fall an, dass Frank-Walter Steinmeier (SPD) – wie erwartet und im Grunde eine Formalie – den Weg für die Reform freimacht.

Stein des Anstoßes ist den Beschwerdeführern das Aufweichen des Klimaschutzgesetzes durch das Streichen der Sektorziele. Eigentlich sollten die Bereiche Verkehr, Energie, Gebäude oder Industrie verbindliche Beiträge zum Einsparen von Treibhausgasen leisten und die dafür jeweils zuständigen Ministerien Sofortprogramme für den Fall auflegen, dass sie die Einzelziele verfehlten.

Mit der Novelle ändert sich nichts an den grundlegenden Zielen – 65 Prozent weniger Treibhausgas-Emissionen im Jahr 2030 (gegenüber 1990) und Klimaneutralität 2045. Gleichwohl erlaubt das vom Bundestag verabschiedete Gesetz nun, die Sektoren untereinander zu verrechnen. Von den Einsparungen anderer Bereiche würden so etwa die leistungsschwachen Sektoren Verkehr und Gebäude profitieren.

Dagegen bereiten Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV), Deutsche Umwelthilfe (DUH), Greenpeace und Germanwatch gemeinsam mit vier Einzelklagenden insgesamt drei Verfassungsbeschwerden vor. „Das novellierte Klimaschutzgesetz ist gefährlich ambitionslos“, erklären BUND und SFV, die bereits 2018 zu den ersten Klagenden zählten, in einer Mitteilung.

Schon mit dem ersten Klimaschutzgesetz sind sie nicht einverstanden, die Bundesregierung habe die Klimaziele darin zwar angehoben und konkretisiert, sie seien aber „weiterhin unzureichend“.

Die Geschäftsführerin des SFV, Susanne Jung, verweist auf die erste Klimaklage von Verbänden, die 2021 vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg hatte und die Bundesrepublik Deutschland zu mehr Klimaschutz verpflichtete. „Statt die gewichtigen Argumente des obersten Gerichts ernst zu nehmen, reduziert die Bundesregierung ihre bereits gefährlich unzureichenden Klimaschutz-Ambitionen weiter“, sagt sie. Weiter heißt es, die Novelle erschwere das Einhalten „selbst der unzureichenden deutschen Ziele“. Die konkreten Klimaschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend.

Die Argumentation für die wahrscheinliche Klage lautet wie folgt: Das novellierte Klimaschutzgesetz verstoße gegen das Grundgesetz. Das in dem Einfachgesetz enthaltene Ziel- und Ambitionsniveau sei zu niedrig. Maßstab des Handelns müsse die klimawissenschaftlich fundierte, rechtlich verankerte Grenze von global 1,5 Grad maximaler Erderhitzung sein, um die Folgen der Klimakrise noch beherrschbar zu halten.

Das Verfassungsgericht solle darüber hinaus feststellen, dass es unzulässig ist, „klimapolitische Maßnahmen so auszuwählen, dass für jeden Fachkundigen offensichtlich ist, dass das Handeln für die Klimaziele nicht ausreicht“.

Donnerstag, 27.06.2024, 09:38 Uhr
Volker Stephan
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Klimaschutz
Klage gegen novelliertes Klimaschutzgesetz in Vorbereitung
Die noch nicht in Kraft getretene Novelle des Klimaschutzgesetzes wird absehbar das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Verbände und Einzelpersonen kündigen eine neuerliche Klage an.
Die Novelle des Klimaschutzgesetzes liegt bereits seit fünf Wochen zur Unterschrift beim Bundespräsidenten, bald liegt es voraussichtlich in Karlsruhe. Naturschutzverbände und Einzelpersonen kündigen eine Verfassungsbeschwerde für den Fall an, dass Frank-Walter Steinmeier (SPD) – wie erwartet und im Grunde eine Formalie – den Weg für die Reform freimacht.

Stein des Anstoßes ist den Beschwerdeführern das Aufweichen des Klimaschutzgesetzes durch das Streichen der Sektorziele. Eigentlich sollten die Bereiche Verkehr, Energie, Gebäude oder Industrie verbindliche Beiträge zum Einsparen von Treibhausgasen leisten und die dafür jeweils zuständigen Ministerien Sofortprogramme für den Fall auflegen, dass sie die Einzelziele verfehlten.

Mit der Novelle ändert sich nichts an den grundlegenden Zielen – 65 Prozent weniger Treibhausgas-Emissionen im Jahr 2030 (gegenüber 1990) und Klimaneutralität 2045. Gleichwohl erlaubt das vom Bundestag verabschiedete Gesetz nun, die Sektoren untereinander zu verrechnen. Von den Einsparungen anderer Bereiche würden so etwa die leistungsschwachen Sektoren Verkehr und Gebäude profitieren.

Dagegen bereiten Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV), Deutsche Umwelthilfe (DUH), Greenpeace und Germanwatch gemeinsam mit vier Einzelklagenden insgesamt drei Verfassungsbeschwerden vor. „Das novellierte Klimaschutzgesetz ist gefährlich ambitionslos“, erklären BUND und SFV, die bereits 2018 zu den ersten Klagenden zählten, in einer Mitteilung.

Schon mit dem ersten Klimaschutzgesetz sind sie nicht einverstanden, die Bundesregierung habe die Klimaziele darin zwar angehoben und konkretisiert, sie seien aber „weiterhin unzureichend“.

Die Geschäftsführerin des SFV, Susanne Jung, verweist auf die erste Klimaklage von Verbänden, die 2021 vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg hatte und die Bundesrepublik Deutschland zu mehr Klimaschutz verpflichtete. „Statt die gewichtigen Argumente des obersten Gerichts ernst zu nehmen, reduziert die Bundesregierung ihre bereits gefährlich unzureichenden Klimaschutz-Ambitionen weiter“, sagt sie. Weiter heißt es, die Novelle erschwere das Einhalten „selbst der unzureichenden deutschen Ziele“. Die konkreten Klimaschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend.

Die Argumentation für die wahrscheinliche Klage lautet wie folgt: Das novellierte Klimaschutzgesetz verstoße gegen das Grundgesetz. Das in dem Einfachgesetz enthaltene Ziel- und Ambitionsniveau sei zu niedrig. Maßstab des Handelns müsse die klimawissenschaftlich fundierte, rechtlich verankerte Grenze von global 1,5 Grad maximaler Erderhitzung sein, um die Folgen der Klimakrise noch beherrschbar zu halten.

Das Verfassungsgericht solle darüber hinaus feststellen, dass es unzulässig ist, „klimapolitische Maßnahmen so auszuwählen, dass für jeden Fachkundigen offensichtlich ist, dass das Handeln für die Klimaziele nicht ausreicht“.

Donnerstag, 27.06.2024, 09:38 Uhr
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